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§ 50 BVO - Künstliche Befruchtung

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,

  2. 2.

    nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, eine Schwangerschaft herbeizuführen,

  3. 3.

    die Personen, die die Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,

  4. 4.

    ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehepaares verwendet werden,

  5. 5.

    sich das Ehepaar vor Durchführung der Maßnahmen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, hat beraten und unterrichten lassen, und

  6. 6.

    die Ehefrau das 25. aber noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 25. aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Im Einzelnen sind die Aufwendungen zur künstlichen Befruchtung wie folgt beihilfefähig:

Lfd. Nummer Methode Anzahl der beihilfefähigen Maßnahmen
1.intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenenacht
2. intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen drei
3.In-vitro-Fertilisation mit Embryo-Transfer, gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer drei;
der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat
4. intratubarer Gameten-Transferzwei
5. Intracytoplasmatische Spermieninjektiondrei;
der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat

Wenn eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist, ohne dass es nachfolgend zur Geburt eines Kindes gekommen ist, wird dieser Versuch nicht auf die vorstehende Anzahl beihilfefähiger Maßnahmen angerechnet. Nach Geburt eines Kindes besteht, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, innerhalb der jeweiligen zulässigen Höchstzahl von erfolglosen Versuchen erneut ein Anspruch auf diese Maßnahmen. Dabei werden die der Geburt vorangegangenen Behandlungsversuche nicht auf die vorstehende Anzahl der Versuche angerechnet.

(3) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die folgenden Einzelleistungen sind

  1. 1.

    dem Mann zuzuordnen:

    1. a)

      Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,

    2. b)

      notwendige Laboruntersuchungen des Ehemannes und

    3. c)

      Beratung der Ehegatten durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung,

  2. 2.

    der Frau zuzuordnen:

    1. a)

      extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen,

    2. b)

      notwendige Laboruntersuchungen der Ehefrau und

    3. c)

      Beratung der Ehegatten durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht selbst durchführt, über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung.

(4) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Embryonen einschließlich der Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, Transport, Lagerung und späteres Auftauen sind beihilfefähig, wenn diese im Zusammenhang mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erfolgt und die Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 vorliegen. Aufwendungen für die Lagerung von Ei- oder Samenzellen oder von Embryonen nach Satz 1 sind beihilfefähig, soweit und solange die Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 vorliegen, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren. Die Aufwendungen der Kryokonservierung von Samenzellen werden dem Mann zugeordnet und von Eizellen und Embryonen werden der Frau zugeordnet.

(6) Aufwendungen für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe einschließlich der Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, Transport, Lagerung und späteres Auftauen sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere Maßnahmen nach Absatz 1 vornehmen zu können. Die Aufwendungen sind höchstens bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 Nr. 6 beihilfefähig. Die Zuordnung der Kosten erfolgt zu der Person in der die krankheitsbedingte Ursache für die Kryokonservierung liegt.