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§ 33 LHO - Nachtragshaushaltsgesetze

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-1

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres parlamentarisch zu beschließen.