§ 33 LHO - Nachtragshaushaltsgesetze
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-1
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres parlamentarisch zu beschließen.