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§ 46 KSVG - [Aufsicht]

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

Die Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.