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§ 2 NVAbstG - Anwendung des Landeswahlrechts

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Amtliche Abkürzung
NVAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240010000000

Soweit durch dieses Gesetz und durch Verordnung nach § 38 keine Regelung getroffen wird, gelten für die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden die Rechtsvorschriften über die Landtagswahl entsprechend.