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Art. 8 LJKostG - Anwendung bundesrechtlicher Kostenvorschriften

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Amtliche Abkürzung
LJKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
36-4-J

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.