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§ 68 BDG - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Bibliographie

Titel
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Amtliche Abkürzung
BDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2031-4

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.