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§ 68 LKWG M-V - Feststellung des Wahlergebnisses einer Bürgermeister- oder Landratswahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKWG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Der Wahlausschuss stellt für das Wahlgebiet fest, wie viele Stimmen auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallen sind und wer damit gewählt oder für die Stichwahl zugelassen ist.

(2) Findet die Wahl nach § 67 Absatz 3 statt, stellt der Wahlausschuss fest, ob die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.