§ 125 GO BT - Unerledigte Gegenstände
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BT
- Normtyp
- Erlass
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.