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§ 5 SH AbgG - Mitglieder anderer Volksvertretungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

Die §§ 2 bis 4 gelten auch zu Gunsten von Mitgliedern anderer Volksvertretungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes.