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§ 24 RettDG - Verantwortlichkeit des Unternehmers

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Amtliche Abkürzung
RettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2128-1

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten sowie darauf beruhende Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird. Er ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert. § 10 Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.