§ 127 LBG NRW - Rechtsfolgen der Umbildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund des § 126 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft oder wird sie oder er auf Grund des § 126 Absatz 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Falle des § 126 Absatz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 126 Absatz 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er zu entlassen.
(4) Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 126 Absatz 4.