§ 51 LBesG M-V - Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, in denen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker gefordert wird, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage.