§ 30a LJagdG - Sonderregelungen für den Wolf
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 792.1
(1) Die Aufstellung des revierübergreifenden Managementplans nach § 22d Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes obliegt dem für Naturschutz zuständigen Ministerium. Die obere Jagdbehörde kann nach Erstellung eines Managementplans nach Satz 1 Jagd- und Schonzeiten für die Jagd auf den Wolf festlegen.
(2) Auf die Nachsuche eines krankgeschossenen oder verletzten Wolfes oder Wolfshybriden findet § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 keine Anwendung.
(3) Die Jagd auf Wolfshybride ist nach Maßgabe des § 22f des Bundesjagdgesetzes ganzjährig gestattet.
(4) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wölfe oder Wolfshybride aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. An einem Verkehrsunfallort schwer krank oder verletzt verbleibende Wölfe oder Wolfshybride dürfen vom nach § 1 Abs. 1 befugten Jäger getötet werden.
(5) Das Erlegen eines Wolfes sowie das Auffinden eines Fallwildwolfes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Wolfshybride entsprechend.
(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Einzelheiten über die Vergrämung oder den Abschuss von Wölfen und Wolfshybriden sowie den Besitz an ihnen und ihre Abgabe an Dritte zu regeln.