§ 66 SHSG - Hochschulgrade
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad. Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad. § 61 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule in auslaufenden Studiengängen einen Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.
(2) Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in der Studienakkreditierungsverordnung niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.
(3) Die Hochschule kann durch Prüfungsordnung regeln, dass ein Hochschulgrad nach Absatz 1 auch aufgrund einer staatlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden kann.
(4) Aufgrund der Promotion (§ 69) verleiht die Universität den Doktorgrad.
(5) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Hochschulrats. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn
- 1.
mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
- 2.
beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,
- 3.
das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
- 4.
die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen.
Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbstständiger Studiengänge erworben wurden.
(6) Die Hochschule kann das Recht zur Verleihung von Graden für Abschlüsse in Studiengängen, die aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen oder eingerichtet werden, auf andere Hochschulen übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Senats und der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Die nach einer solchen Übertragung verliehenen Grade gelten auch als Grade der Hochschule.
(7) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige und/oder - im Rahmen der Möglichkeiten - eine französischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte des absolvierten Studiengangs (Diploma-Supplement) beizufügen.
(8) Studierende, die die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.