§ 27 ThürVwZVG - Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollziehungsbeamte nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist unaufgefordert vorzuzeigen.
(2) Die Nachtzeit umfasst den in § 5 Abs. 3 Satz 2 VwZG genannten Zeitraum.