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§ 13 ThürGleichG - Gremien

Bibliographie

Titel
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ThürGleichG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
15-1

Alle Dienststellen sollen bei der Besetzung von Gremien, für die sie ein Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Gremien, für die durch Gesetz oder Satzung ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien und -organe soll auf paritätische Repräsentanz geachtet werden.