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§ 60 SäHO - Vorschüsse, Verwahrungen

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Amtliche Abkürzung
SäHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-1

(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig zu buchen; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.

(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.

(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.