§ 14 WVO - Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte (1)
Bibliographie
- Titel
- Werkstättenverordnung (WVO)
- Amtliche Abkürzung
- WVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-7
Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen.
Nach Artikel 19 Absatz 17 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) soll in § 14 zum 1. Januar 2018 die Angabe "139" durch die Angabe "222" ersetzt werden. Die Änderung ist nach der Neufassung des § 14 durch Artikel 18 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes zum 30. Dezember 2016 nicht mehr durchführbar.