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§ 141 SchulG M-V - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes eingeschränkt.