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§ 2 GleibWV - Wahlberechtigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Amtliche Abkürzung
GleibWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
205-3-1

(1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte Frauen und minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.

(2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste eingetragen ist.