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§ 8 HAuslG - Erwerb von Rechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Redaktionelle Abkürzung
HAuslG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
243-1

1Hat ein heimatloser Ausländer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese, sofern die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist. 2Dies gilt insbesondere für eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossene Ehe.