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§ 32 HmbBesG - Leistungsbezüge

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:

  1. 1.

    aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

  2. 2.

    für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

  3. 3.

    für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulleitung sowie in der Fakultätsleitung.