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§ 13 StrG - Grundbuchberichtigung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
90-1

Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach § 10 Abs. 1 und 4 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Straßenbaubehörde des neuen Trägers der Straßenbaulast zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung der Straßenaufsichtsbehörde, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.