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§ 3 SächsWaldG - Waldeigentumsarten

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Freistaates Sachsen, des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik steht.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist.