§ 72 HDG - Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
- Amtliche Abkürzung
- HDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-30
(1) 1Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 64 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 68 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.