§ 9 BbgSÜG - Arten der Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
- 1.
einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder
- 2.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder
- 3.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die eine weitergehende Überprüfung erfordern, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung mit Zustimmung der betroffenen und mitbetroffenen Person anordnen. Diese ist jedoch nur soweit durchzuführen, wie der Überprüfungszweck dies erfordert. § 16 Absatz 5 bleibt unberührt.