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§ 128 HochSchG - Verträge mit den Kirchen

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.