§ 173 ZVG - Nichtgeltung des Beschlusses als Beschlagnahme
Bibliographie
Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14
1Der Beschluss, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme.
2Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme
anzusehen.