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§ 18 LSÜG - Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Die zuständige Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu und fordert sie auf, diese zu aktualisieren.

(2) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 11 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung mit der Maßgabe, dass sie nur in dem Umfang durchzuführen ist, wie es der Überprüfungszweck erfordert.