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Art. 1 GVVG - Ziele und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Amtliche Abkürzung
GVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, die Tiergesundheit sowie den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz zu wahren und zu fördern.

(2) Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen erfüllen die Aufgaben

  1. 1.

    der Veterinärüberwachung,

  2. 2.

    der Futtermittelüberwachung, (Art. 20 Abs. 1),

  3. 3.

    der Lebensmittelüberwachung,

  4. 4.

    im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und

  5. 5.

    die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden.