Art. 1 GVVG - Ziele und Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-U/G
(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, die Tiergesundheit sowie den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz zu wahren und zu fördern.
(2) Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen erfüllen die Aufgaben
- 1.
der Veterinärüberwachung,
- 2.
der Futtermittelüberwachung, (Art. 20 Abs. 1),
- 3.
der Lebensmittelüberwachung,
- 4.
im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und
- 5.
die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden.