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§ 46 SaatG - Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter

Bibliographie

Titel
Saatgutverkehrsgesetz 
Amtliche Abkürzung
SaatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7822-6

Wird im Falle des § 42 Abs. 2 Nr. 3 die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung unter den dort genannten Voraussetzungen bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste als weiterer Züchter beantragen. § 42 Abs. 3 und 6, §§ 43, 44 Abs. 1 bis 3 und § 45 gelten entsprechend.