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§ 60 SächsRiG - Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Hält das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt diese oder dieser keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, teilt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellten Person mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Stimmt die Richterin oder der Richter oder die zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellten Person der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats zu, ordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellten Person zuzustellen.

(3) Wird das Verfahren fortgeführt, wird eine Richterin oder ein Richter mit den zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes beauftragt. Die Richterin oder der Richter oder die zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellte Person ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.

(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung anordnen, dass die Besoldung der Richterin oder des Richters einzubehalten ist, soweit sie die Versorgungsbezüge übersteigt. Die Einbehaltung der Besoldung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(5) Wird festgestellt, dass die Richterin oder der Richter dienstfähig ist, ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellten Person zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen.

(6) Hält das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Richterin oder den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, beantragt es bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, ist die Richterin oder der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem ihr oder ihm die Verfügung zugestellt worden ist. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich die Richterin oder der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. Weist das Gericht den Antrag zurück, ist nach Absatz 5 zu verfahren.