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§ 8 FwG - Brandmeldeanlagen

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz
Redaktionelle Abkürzung
FwG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2191-1

Der Anschluss privater Brandmeldeanlagen an Empfangszentralen der zuständigen Behörde kann zugelassen werden. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die private Brandmeldeanlage den allgemein anerkannten Regeln oder dem Stand der Technik nicht entspricht.