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§ 23 ÖGDG - Gebühren und Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120

(1) Für Aufklärung und Beratung sowie für amtsärztliche Begutachtungen, Zeugnisse und Bescheinigungen in beamtenrechtlichen Verfahren nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Landesgebührengesetzes werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Gesundheitsämter in den Landkreisen und den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim und Heilbronn für Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit Maßnahmen auf den Gebieten des Gesundheitsschutzes Gebühren erheben.