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§ 84 KWG - Wahlergebnis, Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

Der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest. Die jeweilige Wahlleiterin oder der jeweilige Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat, Kreistag und die Regionalversammlung unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.