§ 10 LEisenbG - Eröffnung des Betriebs
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
- Amtliche Abkürzung
- LEisenbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 932-2
(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
- 2.eine Oberste Betriebsleiterin oder ein Oberster Betriebsleiter und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.
(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Bahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.