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§ 10 LEisenbG - Eröffnung des Betriebs

Bibliographie

Titel
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Amtliche Abkürzung
LEisenbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
932-2

(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. 1.
    durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  2. 2.
    eine Oberste Betriebsleiterin oder ein Oberster Betriebsleiter und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.

(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Bahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.