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§ 4 NatSchAG M-V - Zuständigkeiten der Großschutzgebietsverwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Amtliche Abkürzung
NatSchAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
791-9

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Nationalparkämter und die Biosphärenreservatsämter zuständig für alle Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden sowie der Fachbehörden für Naturschutz, sofern jene den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks oder Biosphärenreservats betreffen.