Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 SDG - Unterrichtung über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten oder der Beamtin deren wesentliches Ergebnis mitzuteilen und ihm oder ihr Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Mitteilung und Anhörung können unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.