Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 LWG - Wahlschein

Bibliographie

Titel
Landtagswahlgesetz
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder die oder der aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.