§ 7 SächsWaldG - Sicherung der Funktionen des Waldes bei öffentlichen Vorhaben
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 650-1
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
- 1.
- 2.
die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung dieser Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.