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§ 71 MBG Schl.-H. - Anzahl der Mitglieder des Referendarrats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.