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§ 41 ASOG Bln - Beendigung der Sicherstellung; Kosten

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) 1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. 2Ist die Herausgabe an diese nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. 3Sofern bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich beim letzten Gewahrsamsinhaber nicht um den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten an der Sache handelt, kann die Herausgabe verweigert werden; § 40 gilt entsprechend. 4Satz 1 gilt in den Fällen des § 38 Absatz 3 entsprechend. 5Die Beendigung der Sicherstellung ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) 1Die Sicherstellung im Sinne des § 38 Absatz 3 darf nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden. 2Kann die Forderung oder das Vermögensrecht nach Ablauf eines Jahres nicht freigegeben werden, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten, kann die Sicherstellung mit gerichtlicher Zustimmung um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) 1Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. 2Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. 3Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(4) 1Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen zur Last. 2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. 5Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. 6Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.