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§ 35 ArbnErfG - Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

Bibliographie

Titel
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Redaktionelle Abkürzung
ArbnErfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
422-1

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,

  1. 1.
    wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
  2. 2.
    wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
  3. 3.
    wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.