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§ 7 AGVwGO - Disziplinarkammern

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
34

(1) Bei den Verwaltungsgerichten werden Kammern für Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (Disziplinarkammern) gebildet.

(2) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und einem Beamtenbeisitzer als ehrenamtlichem Richter; der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. Bei der Übertragung auf den Einzelrichter wirkt der Beamtenbeisitzer nicht mit. Bei sonstigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. Über einen Antrag nach § 80 oder § 123 VwGO oder auf Prozesskostenhilfe entscheidet die Disziplinarkammer in der Besetzung nach Satz 1; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) In dem Verfahren einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 33 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.