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§ 3 SchuldRAnpG - Zeitliche Begrenzung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
Amtliche Abkürzung
SchuldRAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-31

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche Verträge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind.