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§ 4b HessAbgG - Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

(1) 1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags bei dessen Sitzungen kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 bis 3 000 Euro festsetzen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.

(2) 1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Landtags kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1 000 Euro festsetzen. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf bis zu 2 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.

(3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 ist der Staatsgerichtshof des Landes Hessen.