§ 72 JAPO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
Zum Führen der in § 17 Abs. 2 genannten Bezeichnung ist auch berechtigt, wer die Erste Juristische Staatsprüfung als Hochschulabschlussprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat. Wer die Zweite Juristische Staatsprüfung vor dem Prüfungstermin 2007/1 bestanden hat, kann auch weiterhin die Bezeichnung "Assessor" / "Assessorin" führen.