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§ 21 SRKG - Gerichtsvollzieher

Bibliographie

Titel
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Amtliche Abkürzung
SRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-10

Die Abfindung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Rechtssachen regelt sich nach den vom Ministerium der Justiz erlassenen Vorschriften.