Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 HSchAG - Sühneversuch

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

(1) 1Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. 2Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend, so weit in den §§ 32 bis 36 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

(2) Ein Sühneversuch wird nicht durchgeführt, wenn die Gegenpartei zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt war.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)