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§ 71 HwO - Wählbarkeit zum Gesellenausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HwO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7110-1

(1) Wählbar ist jeder Geselle, der

  1. 1.
    volljährig ist,
  2. 2.
    eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und
  3. 3.
    seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbstständigen Handwerkers beschäftigt ist.

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.