§ 71 HwO - Wählbarkeit zum Gesellenausschuss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
- 1.volljährig ist,
- 2.eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und
- 3.seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbstständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.